Meldung

Keine Schwangerschaft auf Probe

donum vitae und BVNP zu NIPTs als Kassenleistung

Der Bundesverband donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V. und der Vorstand des BVNP – Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner e.V. haben zum Bewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA „Nicht-invasive pränatale Tests (NIPTs) als Krankenversicherungsleistung“ eine gemeinsame Stellungnahme vorgelegt. Eine regelhaft für alle Schwangeren kassenfinanzierte Anwendung der NIPTs zu einem frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft lehnen beide Verbände entschieden ab.

Seit 2012 sind in Deutschland nicht-invasive pränataldiagnostische Tests (NIPTa) zugelassen. Sie erlauben durch die Bestimmung plazentarer DNA im Blut der Mutter schon ab der 10. Schwangerschaftswoche gezielte Aussagen über bestimmte chromosomale Abweichungen des ungeborenen Kindes, zum Beispiel Trisomie 13, 18 oder 21. Keine dieser Abweichungen ist bis heute behandelbar. Trisomie 13 und 18 sind ausgesprochen selten und führen meist zum Tod schon während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt. Aber Kinder mit der weitaus häufigsten genetischen Abweichung Trisomie 21, dem sogenannten Down-Syndrom, sind uneingeschränkt lebensfähig.

NIPTs als Kassenleistung führen zur Schwangerschaft auf Probe
Bei einer umfassenden Finanzierung der NIPTs durch die Krankenkassen für alle Schwangeren würde diese den Leistungen der Regelversorgung gleichgesetzt, zum Beispiel der Bestimmung von Hämoglobin, Antikörpern und bestimmten Infektionen zu einem frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft. In der Praxis heißt das: Wenn nach neun Schwangerschaftswochen ein weiteres Mal Blut abgenommen wird, um Normabweichungen im Chromosomensatz festzustellen, erhalten werdende Eltern nach zehn Wochen ggf. die Nachricht, dass ihr Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit das Down-Syndrom aufweisen wird. Nun gerät die schwangere Frau auch noch unter Entscheidungsdruck, einen Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB innerhalb der Frist von zwölf Wochen nach Empfängnis vornehmen zu lassen. Da bleibt für eine zuverlässige Diagnostik keine Zeit – und für eine fachgerechte Beratung und reifliche Überlegung erst recht nicht. Schwangerschaft wird zur Schwangerschaft auf Probe. Schon mit der bisherigen Regelung werden bis zu 90 % der mit Trisomie 21 diagnostizierten Kinder abgetrieben – eine fast schon gesellschaftlich akzeptierte Norm.

Systematische Kennzeichnung Ungeborener mit Trisomie 21 ist diskriminierend
NIPTs als Kassenleistung ohne Einschränkung führen dazu, dass Kinder mit Trisomie 21 zu einem sehr frühen Zeitpunkt und bei allen Schwangerschaften kenntlich gemacht werden. Letztlich zeichnet sich hier eine weitreichende Stigmatisierung von Menschen mit Trisomie 21 ab – und zugleich die verbreitete Illusion, es gebe eine Garantie und einen Anspruch auf ein gesundes Kind. 

Finanzierung der NIPTs nur innerhalb enger Grenzen
Eine Kassenfinanzierung der NIPTs wirft juristische, medizinische und ordnungspolitische Fragen auf. Vor allem geht sie jedoch mit ethischen, für das Wertebewusstsein unserer Gesellschaft essentiellen, und sozialen Implikationen einher. Eine wohlerwogene Entscheidung über die Einführung der NIPTs als Krankenkassenleistung muss durch einen gesamtgesellschaftlichen Diskurs gestaltet und demokratisch legitimiert sein. Für eine Kassenfinanzierung der NIPTs sprechen wir vom Bundesverband von donum vitae und vom Berufsverband der niedergelassenen Pränatalmediziner uns nur unter folgenden engen Bedingungen aus: 

  • Die Anwendung von NIPTs darf erst nach Abschluss des ersten Trimesters, also 12 Wochen nach Empfängnis erfolgen. 
  • NIPTs dürfen nur nach ausführlicher Aufklärung und (fachgebundener) genetischer Beratung, wie es das Gendiagnostikgesetz verlangt, durchgeführt werden. 
  • Eine Finanzierung der NIPTs durch die Krankenkassen darf nur bei klarer medizinischer Indikation erfolgen. 
  • Voraussetzung für eine Finanzierung muss eine qualifizierte Ultraschallfeindiagnostik nach 12 bis 13 Schwangerschaftswochen (12+0 bis 13+6 SSW) sein. 
  • Die Anwendung von NIPTs als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sollte bereits im Vorfeld der Entscheidungsfindung das Angebot einer psychosozialen Beratung mit umfassen. 

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